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   VG Trier, 17.02.2004 - 2 K 2020/03.TR   

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https://dejure.org/2004,28238
VG Trier, 17.02.2004 - 2 K 2020/03.TR (https://dejure.org/2004,28238)
VG Trier, Entscheidung vom 17.02.2004 - 2 K 2020/03.TR (https://dejure.org/2004,28238)
VG Trier, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - 2 K 2020/03.TR (https://dejure.org/2004,28238)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.09.2000 - 3 C 31.99

    Ausbildungsverkehr; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Ausgleichszahlungen

    Auszug aus VG Trier, 17.02.2004 - 2 K 2020/03
    Das sei für das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 07. September 2000 - 3 C 31/99 - einer der wesentlichen Gründe dafür gewesen, den Ausgleichsbehörden die Befugnis zu versagen, von der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV abweichende Gültigkeitstage anzusetzen.

    Eben so wenig folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. September 2000 a.a.O. etwas für das Begehren der Klägerin.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1990 - 13 A 50/90
    Auszug aus VG Trier, 17.02.2004 - 2 K 2020/03
    Etwas anderes folge nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 12. Dezember 1990 -13 A 50/90), wonach es für den Verordnungsgeber ohne Änderung der Zahl der berechnungsfähigen Tage im Jahr möglich wäre, § 3 Abs. 2 PBefAusglV in dem Sinne zu ergänzen, dass als Jahreszeitfahrausweise auch Schülerabonnements für 11 Monate gelten sollten.

    So geht auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1990- 13 A 50/90- davon aus, dass Monatszeitfahrausweise im Abonnement (dort sogar nur über 11 Monate) trotz ihrer Bezeichnung mit Jahreszeitfahrausweisen im Sinne von § 3 Abs. 2 PBefAusglV gleichzusetzen sind.

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 52.01

    Ausbildungsverkehr, im - geleistete Personen-Kilometer; Personen-Kilometer, im

    Auszug aus VG Trier, 17.02.2004 - 2 K 2020/03
    Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die pauschalierenden Regelungen der Verordnung nach deren Materialien grundsätzlich angestrebt und als zulässig beurteilt werden ( BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002- 3 C 52/01 - m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 1 B 23.05

    Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr;

    d) Dass es bei der Berechnung der Personen-Kilometer zur Bestimmung des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen des Ausbildungsverkehrs auf die jeweilige Gültigkeitsdauer der verkauften Zeitfahrausweise, nicht aber darauf ankommt, wann und in welcher Form der Fahrpreis für die Zeitfahrausweise entrichtet wird, ist auch in einer Anzahl vergleichbarer Verwaltungsstreitverfahren bereits entschieden worden (vgl. OVG Münster, TranspR 1991, 197 [198]; VG Trier, Urteil vom 17. Februar 2004 - 2 K 2020/03 - VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2004 - 10 K 1688/01 -).
  • VG Stuttgart, 28.11.2008 - 10 K 4451/06

    Ausbildungsverkehr; Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

    Diese bezieht sich auf die materielle Tarifgestaltung, also auf die Wirtschaftlichkeit der Tarifbemessung, nicht aber auf das formelle Fahrscheinangebot des Verkehrsunternehmens, so dass die Ausgleichsbehörde hinsichtlich der Zuordnung der Fahrausweisarten nicht an die in den genehmigten Tarifen verwendeten Bezeichnungen gebunden ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 17.02.2004 - 2 K 2020/03.TR -).
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